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Audiograbber Forum

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audiograbber.de bald offline?

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Verschoben aufgrund § 95a UrhG 2003
31 Beiträge 6 Kommentatoren 542 Aufrufe
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  • D
    D
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    schrieb am zuletzt editiert von
    #4

    Und anstatt Chippiejiyeah gibt's hier mal was ordentlich recherchiertes.
    Laßt Euch eine Tasse Kaffe raus und lest es in Ruhe durch.
    http://www.heise.de/tp/deutsch/special/copy/11547/1.html

    1 Antwort Letzte Antwort
    0
    • D
      D
      deleted
      schrieb am zuletzt editiert von
      #5

      Das Gesetz wurde heute beschlossen... http://www.chip.de/news/c_news_10661855.html

      Seit Ihr sicher, dass Audiograbber nun nicht auch unter illegale Software fällt? 😞

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • S
        S
        spunky
        schrieb am zuletzt editiert von
        #6

        ... Es kam ein Vorschlag des Vermittlungsausschusses zur Abstimmung, der eine Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken aus "offensichtlich rechtswidrigen Quellen" untersagt. ...

        Wenn ich mir eine Orginal-CD kaufe und für's Auto eine mp3-Kopie machen möchte, dann verletze ich das Gesetz ja nicht, da es sich nicht um eine rechtswidrige Quelle handelt.

        Genaueres wenn unser Jurist wieder aus dem Urlaub zurück ist.

        Spunky

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • D
          D
          deleted
          schrieb am zuletzt editiert von
          #7

          Es geht nicht darum, ob es eine "offensichtlich rechtswidrige Quelle ist", sondern um das Umgehen eines Kopierschutzes.

          Oder anders herum:

          MENSCH von Grönemeyer darf nicht kopiert werden, weil Kopierschutz, gleiches gilt für Laundry Service von Shakira, jedoch dürfen die DireStraits für private Zwecke (z. B. Auto CD Spieler etc) kopiert werden, weil kein Kopierschutz.

          Das Umgehen von bestehenden Kopierschutzmaßnahmen ist strafbar. Ebenso darf Software, die eben dies ermöglicht, ab dem 1. August nicht mehr verkauft werden.

          Jürgen S.

          1 Antwort Letzte Antwort
          0
          • J
            J
            joerg
            schrieb am zuletzt editiert von
            #8

            Definiere Kopierschutz bei Audio-CDs.
            Wenn mein CD-Rom (z.B. Plextor) die einfach so liest merke ich davon ja ggf. gar nicht mal was - reicht es also auf die CD-Hülle zu schreiben "diese CD ist kopiergeschützt"!? Wohl kaum.
            Davon abgesehen ist ein Programm, das dazu geschrieben wurde möglichst fehlertolerant bei defekten CDs zu sein (und nichts anderes sind diese angeblich kopiergeschützten Silberscheiben) ja wohl kein Tool zum umgehen eines Kopierschutzes. Sonst muss man demnächst wirklich Filzstifte verbieten, weil sich mit deren Hilfe einige Kopierschutzverfahren umgehen lassen.
            Letztendlich werden die offenen Fragen nur Gerichte beantworten können, wenn es tatsächlich zu einem Prozess kommt. Ich denke aber, die Risiken sollten überschaubar sein, wenn man Audiograbber nicht extra als Programm vermarktet, das besonders gut mit kopiergeschützten CDs umgehen kann.

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • D
              D
              deleted
              schrieb am zuletzt editiert von
              #9

              Ein Kopierschutz ist ein Mechanismus, der es verhindert, unter normalen Umständen eine (digitale) Kopie herstellen zu können. Einige Hersteller sind dazu übergegangen, ihre CDs zu kennzeichnen.

              Das Umgehen dieses Kopierschutzes ist illegal. Punkt.

              Der Gesetzgeber schützt auf diese Weise die Anbieter der Ware, die sich die Mühe machen, einen Kopierschutz, sei es auf die Art bei Musik CDs, bei DVD's ohnehin, bei Software mit Dongle z. B., zu entwickeln und einzusetzen.

              Es sind nicht die Filzstifte verboten sondern das Herstellen von unautorisierten Kopien. Und Du wirst kaum autorisiert sein, Kopien einer CD herzustellen, wenn die Plattenfirma per Kopierschutz eine solche verhindern möchte.

              Deine Argumentation ist durchaus nachvollziehbar, jedoch basiert diese auf Deiner persönlichen Meinung und NICHT auf ab 1. August geltendes Recht. Die Diskussion darüber, ob eine kopiergeschützte CD defekt ist oder nicht, wirst Du mit einem deutschen Richter nicht führen können. Daß die RedBook Kompatibilität mit dem Kopierschutz nicht sichergestellt ist, wird den Richter nicht interessieren.

              Der Gesetzgeber verbietet auch den Vertrieb von Hilfsmitteln, jetzt primär auf Softwarebasis, um Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Wenn Jackie in der 1.8.3 die Kopierschutzroutinen wieder rausnimmt, dann kann Audiograbber weiter verkauft werden.

              Weiter darf der Anwender der Audiograbber Software ab dem 1.8.03 keine kopiergeschützen Titel mehr kopieren oder irgendeiner Handlung zuführen, die zu einer (illegalen) Kopie führt.

              Klingt seltsam, aber ist (leider) so.

              Jürgen S.

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • J
                J
                joerg
                schrieb am zuletzt editiert von
                #10

                Du hast das Problem offensichtlich nicht verstanden!
                a) Was sind "normale Umstände"? Ist ein Plextor- oder LiteOn-Laufwerk nicht normal? Woher soll ich als Plextor-User überhaupt wissen, dass die CD geschützt ist? Muss ich mich also doch auf den Aufdruck blind verlassen? Sicher nicht. Es geht um "wirksame technische Maßnahmen" - und bei den Un-CDs kann man durchaus über die wirksamkeit der technischen Maßnahmen streiten.
                Aber selbst wenn man die Silberscheiben als "kopiergeschützt" anerkennen würde, ist das erstmal ein Problem des Endanwenders, der sich zivilrechtlich haftbar macht. Für den Anbieter von Programmen sollte gelten:

                b) Wenn die Filzstifte nicht verboten sind, kann ein Programm wie Audiograbber wohl auch kaum verboten werden. Es ist designed, um möglchst fehlertolerant mit (aus welchen Gründen auch immer!) kaputten CDs umzugehen. Dass diese Funktionalität (wie der Filzstift) auch zum kopieren von kopiergeschützten CDs mißbraucht werden kann, kann man dem Programm ebensowenig wie dem Filzstift anlasten. Sonst müsste Audiograbber (um legal zu sein) ja extra Routinen drin haben, die versuchen eine angeblich kopiergeschützte CD (woran auch immer) zu erkennen und das kopieren zu unterbinden.
                Programme wie CloneCD, Alcohol 120% o.ä., die auf dem Spielesektor sogar extra Emulationen für bestimmte kopierschütze mitbringen, fallen da natürlich in eine andere Kategorie und sind sicher verboten. Bei der Audio-CD-Problematik und Audiograbber & Co. sehe ich das wirklich nicht.

                Die Lage dürfte sich also keinesfalls so eindeutig darstellen, wie Du das schreibst und wenn es tatsächlich irgendwo zum Prozess kommt (was ich für unwahrscheinlich halte) würde ich den Ausgang für wenig vorhersagbar halten.

                btw: es sind entgegen dem was Du schreibst nicht "unauthorisierte Kopien" vom Gesetzgeber verboten - sondern nur Kopien von "mit wirksamen technischen Maßnahmen" geschützten Werken. Und selbst das wird für den Privatuser nicht strafrechtlich verfolgt, sondern ist höchstens zivilrechtlich relevant.

                1 Antwort Letzte Antwort
                0
                • D
                  D
                  deleted
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #11

                  Wenn ich nun eine kopiergeschützte CD auf meinem CD-Player abspiele und auf analogem Wege auf MD oder CD-R-Audio kopiere, ist es dann nicht strafbar!?
                  Da soll mal noch einer durchblicken...

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • S
                    S
                    spunky
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #12

                    Micha schlägt hier in die gleiche Kerbe wie Joerg. Es gibt etliche Methoden auf relativ einfache Weise den Kopierschutz zu umgehen (teilweise mit Qualitätsminderung). Ich teile deren Meinung, dass der springende Punkt ist, wie man den Begriff "Kopierschutz" zu definieren hat und ob rein die Kennzeichnung auf der CD ausreicht.

                    Insgesamt dreht sich die Diskussion im Kreis. Genaueres werden wir erst erfahren, wenn unser Jurist nach seinem Urlaub seine Interpretation des ganzen verkündet. Dann werden wir weiter sehen.

                    Spunky

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • S
                      S
                      stefan
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #13

                      Was wäre (rein hypothetisch), wenn wir die fragliche Funktion einfach umbenennen würden, z.B. in

                      "Defekte/zerkratze CDs erkennen"

                      und argumentieren, diese Funktion wäre primär NICHT, um Kopierschütze auszuhebeln, sondern um CDs zu reparieren, die durch Kratzer etc beschädigt wurden?

                      Wäre das rechtlich haltbar? Wäre sehr dankbar für Antworten von Leuten, die wirklich Ahnung von der Materie und vor allem von der neuen Urheberrechtsnovelle haben!

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • D
                        D
                        deleted
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #14

                        Also mal der Reihe nach:

                        Stefan, wenn Du sagst, Du willst jemanden, der wirklich Ahnung davon hat, interpretiere ich es mal um und schreibe es aus meiner Sicht: Sowohl ein Jus-Student als auch ein fertig ausgebildeter Jurist mit abgeschlossenem Studium kann nur das Gleiche tun, wenn ein neues Gesetz herauskommt: Es lesen, verstehen, interpretieren, mit anderen Rechtsmeinungen Vergleiche ziehen, die Urteile dazu beobachten.
                        Daher mußt Du zu einem "richtigen" Rechtsanwalt gehen, denn nur der hat eine Haftpflichtversicherung, aus der du Dich bei einer falschen Rechtsauskunft schadlos halten kannst. Eine solche Versicherung habe ich nicht und kann daher für meine Aussagen auch nicht im Sinne weiteren (positiven) Schadens haften!

                        Ich bin gerade aus dem Urlaub zurück und bin im Moment nicht ganz auf dem laufenden. Wenn mir mal jemand den richtigen Volltext besorgen/verlinken könnte, wäre das hilfreich. Keine Chip-Interpretationen, sondern das richtige Gesetz. Für Österreich gibt es das RIS, das Rechtsinformationssystem für Juristen, aber da bekomme ich nichts über deutsche Gesetze!

                        Meine Interpretation (wobei ich eben den Volltext nicht habe): Mit der Beschränkung auf Titel aus offensichtlich rechtswidriger Quelle ist meines Erachtens das ganze Thema vom Tisch. Entscheidend ist, ob das nur so ein netter Floseklsatz ist, oder ob er in einem schematischen Zusammenhang zur Aussage mit dem Umgehen eines Kopierschutzes steht!
                        Wenn zwischen den beiden Aussagen ein Zusammenhang besteht - und so lese ich es im Moment - ist es nicht verboten, den Kopierschutz einer ordentlich gekauften CD zu umgehen, um das Abspielen in allen Wiedergabegeräten zu ermöglichen oder eine Kopie fürs Auto zu machen.
                        Diese Funktion stellt AG zur Verfügung. Natürlich ist es damit auch möglich, dies bei illegal erworbenem Material zu machen. Aber für eine Möglichkeit wird nicht gehaftet (zumindest nicht in Europa, Grüße an Dabblju Busch). Für mich steht ganz klar fest, daß dies nur für CDs anzuwenden ist, die der User legal erworben hat. Alles darüber hinausgehende liegt in der Sphäre des Benutzers. Es ist verboten, und wir weisen darauf hin. Wenn er es trotzdem macht, ist er selber schuld. Wir haben keine Möglichkeit, AG überprüfen zu lassen, ob eine Cd ordnungsgemäß erworben wurde. Sollen wir eine Texterkennung einbauen, damit ich den Kassabon einscannen kann oder was?

                        Für mich ist daher die Sache nicht mehr so heiß, wie sie allerorts gekocht wird. Ein Volltext ist aber zwingend erforderlich.

                        Dies stellt meine Meinung dar - für positive und weitergehende Schäden kann ich keine Haftung übernehmen, da ich kein praktizierender Rechtsanwalt bin.

                        Christof

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        0
                        • D
                          D
                          deleted
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #15

                          Wichtiges Update:

                          Ich arbeite mich gerade im Detail durch den endgültigen Gesetzesentwurf durch, den ich mir gerade vom deutschen Bundestag habe schicken lassen.

                          Im groben durchgesehen ist mir eines aufgefallen: Das Umgehen eines Kopierschutzes ist auf jeden Fall verboten und steht nicht im Zusammenhang mit der erlaubten (oder auch nicht mehr erlaubten) Privatkopie. Ich ziehe daher die Kernaussage meines vorherigen Posts zurück!

                          Details: Stay on tuned, wie's so schön heißt.

                          Gimmick am Rande: Ich habe im Auto eine externe, sauteure MP3-Playback-Engine von Blaupunkt. Ich schreib die mal an und sag, ich möchte sie zurückgeben. Mal schauen, was sie dazu sagen. ;D

                          Derweilen,
                          Gruß, Christof

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • S
                            S
                            spunky
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #16

                            Das wird ja übel. Bleibt nun abzuwarten wie sich die Sache entwickelt. Da ja auch das Verbreiten von Anleitungen verboten sein wird, werden neuere Kopierschütze nun eine bessere Chance haben. Es liegt somit an den Usern, ob sie das so hinnehmen werden oder ob sie sich weiterhin weigern, CD's zu kaufen. Kopieren kann man die Dinger auf alle Fälle, notfalls mit LineIn, aber dann ist die Qualität halt schlechter.

                            Gimmick am Rande: Ich habe im Auto eine externe, sauteure MP3-Playback-Engine von Blaupunkt. Ich schreib die mal an und sag, ich möchte sie zurückgeben. Mal schauen, was sie dazu sagen. ;D
                            Blaupunkt wird Dir zwar tröstend auf die Schulter klopfen, aber zurückgeben kannst Du vergessen - die Engine funktioniert ja einwandfrei! Wenn Blaupunkt die Teile zurücknehmen müsste, dann müssten auch alle AG-User Ihr Geld wiederkriegen ....

                            Spunky

                            1 Antwort Letzte Antwort
                            0
                            • D
                              D
                              deleted
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #17

                              Auch das Kopieren via Line-In wird verboten sein.

                              Wegen Blaupunkt muß ich Dich ein klein wenig korrigieren: Das Gerät ist ja explizit dazu da, eine Kopie abzuspielen, und wurde teuer verkauft, weil in den Laufwerken der normalen Radios nur PC-Laufwerke sind, die keine solchen UN-CDs mehr lesen können. Aber ich will das Gerät auch gar nicht zurückgeben, sondern nur wissen, was die dazu sagen. Blaupunkt hat übrigens einen sehr guten Support - von daher ist es ja spannend. 😉

                              Gruß, Christof

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • D
                                D
                                deleted
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #18

                                So, ich hab mich durchgeackert. Hier das Ergebnis:

                                Es gliedert sich im wesentlichen in 3 Teile, die danach logisch zusammengesetzt werden müssen:

                                §53 UrhG - die ugs "Privatkopie" (neu geregelt)
                                hier auch die Abänderung des Vermittlungsausschusses (offensichtliche rechtswidrige Quellen...)
                                § 95a UrhG - Schutz technischer Maßnahmen (neu geregelt)
                                § 108b Eingriff in derartige Schutzsysteme (neu geregelt) und Strafbestimmungen.

                                Also der Reihe nach:
                                § 53 regelt die "Privatkopie". Das Gesetz verwendet natürlich nicht diesen Terminus, aber ich versuchs ja auch so zu schreiben, daß es anschaulich ist. Diverse Passagen wurden neu geregelt, der Volltext lautet:

                                §53 UrhG:
                                (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern
                                sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeldlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

                                Interessant ist hierbei die Ausweitung auf "beliebige Träger", was einer ewigen Juristendiskussion um die Zulässigkeit verschiedener Träger endlich mal einen Deckel aufsetzen dürfte.
                                Interessant und für passionierte Sauger brisant wird die Änderung des Vermittlungsausschusses wegen den offensichtlich rechtswidrigen Quellen.
                                Verboten ist eine Privatkopie, wenn das Ausgangsmaterial aus "offensichtlich rechtswidrigen Quellen" stammt. Dazu möchte ich mich ein wenig verbreitern, auch wenn es für Audiograbber direkt nicht so interessant ist: Die CDU/CSU brachte ursprünglich die Forderung ein, den Paragraphen so zu formulieren, daß die Privatkopie erlaubt ist, wenn das Ausgangsmaterial aus legaler Quelle stammt. Was sich für manche im Moment anhören mag, als wäre es das Gleiche, ist ein gewaltiger Unterschied. Die Industrie fordert schon jetzt, in einem zweiten Schritt das Gesetz auf diese Formulierung zu ändern. Es bedeutet, daß fortan nicht nur das Anbieten, sondern auch (neu) das Downloaden illegal und strafbar sein wird - allerdings vorerst nur, wenn es geradezu auffallend ist, daß es sich um eine illegale Quelle handelt. Wer also auf einer Homepage, die einen halbwegs seriösen Eindruck macht, gegen Bezahlung Musik herunterlädt, wird sich wohl kaum strafbar machen können - auch wenn es sich um Raubkopien handelt. Immer natürlich vorausgesetzt, der Nutzer wußte zu dem Zeitpunkt nichts davon. Ein Kazaa-Download, und wie die Dienste alle heißen, ist aber mit Sicherheit illegal. Die ganze Regelung ist aber sehr schwammig. Dezidierte Aussagen sind nicht zu finden, wie danach auf Benutzer gegriffen wird, ist auch völlig offen - das würde uns hier ins Datenschutzgesetz usw. führen und den Rahmen sprengen. Diesbezüglich kann ich den Artikel in der c't Nr. 15, S. 88 empfehlen.
                                Zusammenfassend ist zu sagen, daß auch ich hier einer Fehlinformation zuerst aufgesessen bin. An alle, die diese großartige Leistung des Vermittlungsausschusses als Sieg gegen die Industrie feiern: Das ist keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung! Und es ist nur die Tür zur Forderung der MI, den CDU/CSU-Entwurf umzusetzen, was dem § 53 de facto die Daseinsberechtigung entziehen wird!!

                                Brisant wird es jetzt. Die Privatkopie ist zwar erlaubt (lassen wir mal den großartig gefeierten Schaumschläger-Vermittlungsausschuß beiseite), in §95a gehts aber richtig zur Sache:

                                *§95a UrhG
                                (1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen Gesetz geschütztes Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
                                (2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzzieles sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
                                (3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

                                1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
                                2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
                                3. hauptsächlich entworfen, hergestellet, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.*
                                  Die weiteren Absätze sind ohne Belang für die Diskussion hier.

                                Was heißt also dieser Hammerabsatz?
                                Abs 1. in der Kurzfassung: Jedwede Umgehung eines "Kopierschutzes" ist verboten. Warum die Anführungszeichen? Ganz einfach: Der Gesetzgeber hat sich beim Schreiben dieser Zeilen in die Hosen gemacht. Der ganze Paragraph ist schwammiger und gummiger als ein MC Donalds-Brötchen. Wirksame technische Maßnahmen... was denn das nun genau ist, wird nicht dargestellt und den Gerichten überlassen. Die Richter werden sich freuen. Ich kann an der Stelle daher unmöglich sagen, was der Paragraph nun wirklich mit sich bringt - da heißt es die Judikatur beobachten. Typisch: Wenn ich nicht mehr weiterweiß, dann gründ ich einen Arbeitskreis. Und der arbeitet und arbeitet und produziert am Schluß einen unbestimmten Rechtsbegriff (wie der Jurist sagt. Das ist, wenn der Gesetzgeber ein Wort verwendet und normiert, aber nirgends taxativ oder doch wenigstens demonstrativ erklärt). Sicher ist aus meiner Sicht nur, daß man sich nicht auf einen speziellen Brenner hinausreden kann, da weiter unten im Gesetz auch Kennzeichnungspflichten normiert werden. Entscheidend ist, was als wirksam angesehen wird. Wenn ich mal drastisch abwäge, würde ich sagen, daß eine Maßnahme wirksam ist, wenn eine Tätigkeit auf üblichem Wege in der Regel nicht ausgeführt werden kann. Wenn also bei einem Grabber man normalerweise nur die CD einlegen muß und auf den Knopf drückt, und alles läuft, ist die Maßnahme wirksam, wenn man nicht so einfach vorgehen kann, sondern man Zusatzschritte ausführen muß. Abgestellt wird dabei auf eine größere Zahl verschiedener Laufwerke. Funktioniert es bei 5 Laufwerken nicht, auf einem Plextor schon, ist die Maßnahme dennoch wirksam. Sorry an alle, die sich zu früh gefreut haben. Aber das ist nun mal meine Meinung, und sie deckt sich mit der österreichischen Rechtsprechung. Österreich und Deutschland sind da nicht großartig verschieden.

                                Absatz 3 düfte Stefan interessieren. Audiograbber ist ein Erzeugnis im Sinne dieses Gesetzes. Du bist nicht der Hersteller, Einfuhr ist auch Quatsch, Vermietung ebenso. Der Verkauf erfolgt durch element5 - die werden sich freuen. Kann man bei ag.de von Verbreitung sprechen? Ich würde sagen, eher nein. Bei Werbung im Hinblick auf Verkauf aber hats geknallt - der paßt wie die Faust aufs Auge. Damit wird aber nicht das Programm verboten (oder der Hersteller, wie ein überaus schlauer Forumsteilnehmer bei Chippijeyeah meinte - ein für alle Mal: Natürlich Personen können nicht verboten werden, ihr Schlauberger! Wir sind hier in Europa!), sondern die Homepage. Was sich im Moment ziemlich schlimm anhört... lassen wir es mal so stehen. Denn hier passiert den ganzen Forumsteilnehmern bei Chip zumeist ein Fehler: Sie lesen nicht weiter.
                                Abgestellt wird noch immer auf eine Funktion zur Umgehung, für die geworben wird, sofern das Gesamtwerk (das ganze Programm), siehe Abs 3. Zi 2 u 3, "abgesehen von der Umgehung... nur einen beschränkten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen hat und "hauptsächlich dazu entworfen,... wird, um die Umgehung... zu ermöglichen oder zu erleichtern."

                                Aha! Wer aufmerksam mitgelesen hat, weiß jetzt, worauf es hinausläuft. Programme, die ausschließlich vertrieben werden, um "Kopierschütze" zu umgehen, haben ein Problem. Bei Audiograbber ist dies mehr eine Zusatzfunktion neben vielen anderen, wobei alle anderen Funktionen absolut nichts mit dieser zu tun haben. Ich denke daher, daß eine Entfernung jedweder Hinweise (Werbung) für diese Funktion von der Homepage sowie eine Umbenennung der entsprechenden Funktion und Entfernung aller Hinweise aus der deutschsprachigen Hilfedatei genügen müssen.
                                Über eine Sperrung aller neuen Beiträge im Forum sowie eine eventuelle "Zensur" (ungutes Wort, aber ich hoffe, daß alle wissen, was gemeint ist) wird man ebenfalls ernsthaft nachdenken müssen.

                                Kommen wir damit noch zum letzten Teil, wobei ich § 108b nicht mehr im Wortlaut zitieren werde. Das Abtippen ist mir zu viel Arbeit, und wer sich wirklich dafür interessiert, findet die entsprechenden Stellen in diversen Publikationen des deutschen Bundestages (insb. Drucksache 271/03).
                                User, die gegen §95a verstoßen, müssen im schlimmsten Fall mit Haft bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe rechnen. Keine Sorge, das betrifft mehr die "schon fast gewerbsmäßigen Kopierer und Uploader", wenn man es mal so salopp sagen will.
                                Für die Verbreitung, Werbung etc. steht bei gewerbsmäßiger Betätigung eine Haftstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe aus. Aus meiner Sicht ist dieser Absatz jedoch für Stefan ohne Bedeutung, wenn die weiter oben genannten Punkte durchgedacht werden, zumal der Betrieb der Webseite, was vielleicht manche jetzt erstaunen wird, weil sie es nicht wußten - im juristischen Sinne nicht gewerbsmäßig ist.

                                Dies also mein Resumée nach einer verdammt langen Nacht über dicken Büchern, 25 Skripten und Texten, Erlässen und ähnlichem mehr.
                                Wer mit dem Lesen hier angelangt ist und wirklich alles gelesen hat - Respekt. Die Diskussion möge eröffnet sein.

                                Christof

                                Edit: Etliche Rechtschreibfehler korrigiert - wenn Ihr noch mehr findet, weist mich bitte darauf hin.
                                Außerdem habe ich jetzt den Volltext der Vermittlungsausschusses in die Finger bekommen, inkl. Beratungsprotokolle. Ich habs eingebaut.

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                                  spunky
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                                  #19

                                  Erstmal vielen Dank für die Erläuterung. Es ist einfach erfrischend mal nen richtig fundierten Beitrag zu lesen, im Gegensatz zu den vielen Mutmaßungen und der Panikmache, die man sonst zu lesen kriegt.

                                  Ja, ich hab mich da durchgewühlt

                                  Jedwede Umgehung eines "Kopierschutzes" ist verboten. Warum die Anführungszeichen? Ganz einfach: Der Gesetzgeber hat sich beim Schreiben dieser Zeilen in die Hosen gemacht. Der ganze Paragraph ist schwammiger und gummiger als ein MC Donalds-Brötchen. Wirksame technische Maßnahmen... was denn das nun genau ist, wird nicht dargestellt und den Gerichten überlassen. Die Richter werden sich freuen. Ich kann an der Stelle daher unmöglich sagen, was der Paragraph nun wirklich mit sich bringt - da heißt es die Judikatur beobachten. Typisch: Wenn ich nicht mehr weiterweiß, dann gründ ich einen Arbeitskreis. Und der arbeitet und arbeitet und produziert am Schluß einen unbestimmten Rechtsbegriff (wie der Jurist sagt. Das ist, wenn der Gesetzgeber ein Wort verwendet und normiert, aber nirgends taxativ oder doch wenigstens demonstrativ erklärt). Sicher ist aus meiner Sicht nur, daß man sich nicht auf einen speziellen Brenner hinausreden kann, da weiter unten im Gesetz auch Kennzeichnungspflichten normiert werden. Entscheidend ist, was als wirksam angesehen wird. Wenn ich mal drastisch abwäge, würde ich sagen, daß eine Maßnahme wirksam ist, wenn eine Tätigkeit auf üblichem Wege in der Regel nicht ausgeführt werden kann. Wenn also bei einem Grabber man normalerweise nur die CD einlegen muß und auf den Knopf drückt, und alles läuft, ist die Maßnahme wirksam, wenn man nicht so einfach vorgehen kann, sondern man Zusatzschritte ausführen muß. Bedeutet doch aber, dass die LineIn-Aufnahme kein Thema sein dürfte, denn da verändert sich ja nix. Ob die CD kopiergeschützt ist oder nicht merke ich überhaupt nicht. Die Frage ist, ob man einem Richter glaubhaft machen kann, dass man seine CD’s immer so kopiert. Oder sehe ich das falsch?

                                  Bei Audiograbber ist dies mehr eine Zusatzfunktion neben vielen anderen, wobei alle anderen Funktionen absolut nichts mit dieser zu tun haben. Ich denke daher, daß eine Entfernung jedweder Hinweise (Werbung) für diese Funktion von der Homepage sowie eine Umbenennung der entsprechenden Funktion und Entfernung aller Hinweise aus der deutschsprachigen Hilfedatei genügen müssen. Das wundert mich. Aber super, wäre ja toll wenn die Funktionen erhalten blieben.

                                  Über eine Sperrung aller neuen Beiträge im Forum sowie eine eventuelle "Zensur" (ungutes Wort, aber ich hoffe, daß alle wissen, was gemeint ist) wird man ebenfalls ernsthaft nachdenken müssen. Das wird in der Tat nicht zu vermeiden sein. Praktisch gesehen gibt es aber zig Varianten das zu formulieren. D.h. es kommt jede Menge Arbeit auf uns zu, ständig die Beiträge zu editieren.

                                  Spunky

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                                    #20

                                    Bedeutet doch aber, dass die LineIn-Aufnahme kein Thema sein dürfte, denn da verändert sich ja nix. Ob die CD kopiergeschützt ist oder nicht merke ich überhaupt nicht. Die Frage ist, ob man einem Richter glaubhaft machen kann, dass man seine CD’s immer so kopiert. Oder sehe ich das falsch?

                                    Hmm, der Argumentation kann ich folgen, da hast Du wohl recht. Das zweite, was Du ansprichst, ist in der Tat das Beweisproblem - aber das hast Du immer, auch beim einfachsten Prozeß. Es heißt nur Beweislast, aber etwas beweisen müssen, ist immer schwer - und gerade in dem Fall könnte das reichlich heikel werden.

                                    Das wundert mich. Aber super, wäre ja toll wenn die Funktionen erhalten blieben

                                    Ich war selber sehr erstaunt, als ich diesen Ausschlußparagraphen gelesen habe, und hoffe sehr, nicht etwas hineininterpretiert zu haben, was nicht drinsteht... (Habermas, "Erkenntnisleitende Interessen" - sehr guter Aufsatz. Lesenswert für Interessierte). Solange ich den Volltext nicht hatte, war ich der Hardliner, der gesagt hat, daß das Zeug raus muß. Jetzt sehe ich es etwas differenzierter.

                                    Das wird in der Tat nicht zu vermeiden sein. Praktisch gesehen gibt es aber zig Varianten das zu formulieren. D.h. es kommt jede Menge Arbeit auf uns zu, ständig die Beiträge zu editieren.

                                    Das glaube ich kaum. Editieren müssen wir nur, wenn schon explizit auf eine Funktion hingewiesen wird. Ansonsten heißt die Antwort:
                                    "Im Hinblick auf § 95a UrhG kann ich diese Frage nicht kommentieren. Das Thema wurde geschlossen."

                                    Gruß, Christof

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                                      #21

                                      *Im groben durchgesehen ist mir eines aufgefallen: Das Umgehen eines Kopierschutzes ist auf jeden Fall verboten und steht nicht im Zusammenhang mit der erlaubten (oder auch nicht mehr erlaubten) Privatkopie. Ich ziehe daher die Kernaussage meines vorherigen Posts zurück!
                                      *

                                      Meine Rede.

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                                        #22

                                        Bevor ich es vergesse: Jemand, der sich einen "neuen" Audiograbber kauft, mit dieser Funktion enthaltenderweise, und über kopiergeschützte CDs verfügt, dürfte ein Argumentationsproblem haben, denn man könnte implizieren, daß er diese Software kaufte, um kopiergeschützte CDs kopieren zu können.

                                        Jemand, der seit längerem Audiograbber einsetzte, der noch nicht diese Routinen enthielt, dürfte argumentativ besser dastehen....

                                        Just my 2 %

                                        Spannend fand ich die Rechtfertigungsversuche diverser User auf meine Posts hin....

                                        Jürgen S.

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                                          #23

                                          In Europa wird nix impliziert, sondern bewiesen!
                                          Ich meine, ich kann mir ja alles mögliche zusammenimplizieren... also da bist Du ein wenig auf dem Holzweg.

                                          Christof

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