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Audiograbber

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  • S
    S
    start78
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    ich komm mir richtig bescheuert vor...

    gabs nicht mal was von wegen kopien für freunde und enge verwandte (faustzahl 7) sind erlaubt?

    mal ganz unabhängig von kopierschutz...

    1 Antwort Letzte Antwort
    0
    • D
      D
      deleted
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Die typische Computerbild-Info.

      Nein, diesen Passus hat es nie gegeben.
      Richtig ist, daß §53 UrhG alt die Erstellung von Kopien zum privaten gebrauch erlaubt hat, und der Folge wurde von den Gerichten auch eine Kopie für enge Freunde als solchen privaten Gebrauch anerkannt. Übrigens nicht 7, sondern maximal 3.

      Der Passus neu lautet:
      §53 UrhG:
      (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern
      sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeldlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

      --> im wesentlichen bleibt alles gleich, die Details sind hier nur für einen wie mich interessant. Zu beachten ist lediglich der Passus mit den offensichtlich rechtswidrigen Quellen. Man muß also den Original-Datenträger im alleinigen Eigentum haben.

      §95a schließt dann jedwede Kopie unter Umgehung technisch wirksamer Maßnamen, vulg. Kopierschutz, als strafbar aus.

      Christof

      1 Antwort Letzte Antwort
      0
      • S
        S
        start78
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        durchgelesen hab ich mir das urheberrecht, daher auch die frage. war eben ne bildungslücke, daß die sache mit der privatkopie von gerichten eingeräumt wurde.

        toll finde ich den zusatz zum thema kopierschutz:

        kopien für den privaten gebrauch (sicherungskopie) müssen ermöglicht werden, solange eine ausschließlich analoge nutzung erfolgt (sinngemäß).

        könnte man nicht analog mit verlustbehaftet gleichsetzen und rippen und komprimieren als auslegungssache durchgehen lassen?

        oder soll ich mit der frage warten, bis ihr euch das urheberrecht mal zur brust genommen habt und die audiograbber-betreffenden passagen zusammengeschrieben und kommentiert habt (hattet ihr glaub ich vor, oder irre ich da wieder?).

        1 Antwort Letzte Antwort
        0
        • D
          D
          deleted
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          toll finde ich den zusatz zum thema kopierschutz:

          kopien für den privaten gebrauch (sicherungskopie) müssen ermöglicht werden, solange eine ausschließlich analoge nutzung erfolgt (sinngemäß).

          Woher hast Du das denn? ??? Was soll eine Analoge Nutzung einer Kopie sein? Das Abspielen? Im Gesetz steht genau das Gegenteil, sofern es sich auf kopiergeschützte CDs bezieht.

          könnte man nicht analog mit verlustbehaftet gleichsetzen und rippen und komprimieren als auslegungssache durchgehen lassen?

          Analog und verlustbehaftet ist das gleiche. Das Komprimieren nach dem digitalen Auslesen nachher unter dem Titel "Verlustbehaftet" als analog zu bezeichnen, ist aber dann mehr als gewagt. Da vergleichst Du aber ordentlich Äpfel und Birnen. Nein, also das geht nicht. Und was willst Du danach mit dieser These? Einen Kopierschutz "gesetzeskonform umgehen"? Es bleibt eine Umgehung, und damit ist sie verboten.

          oder soll ich mit der frage warten, bis ihr euch das urheberrecht mal zur brust genommen habt und die audiograbber-betreffenden passagen zusammengeschrieben und kommentiert habt (hattet ihr glaub ich vor, oder irre ich da wieder?).

          Fragen kannst Du immer. Einen Leitartikel zu dem Thema will und werde ich verfassen und in die FAQ stellen. Derzeit türmt sich aber meinem Schreibtisch schlichtweg zu viel anderes Zeug.

          Christof

          1 Antwort Letzte Antwort
          0
          • S
            S
            start78
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            ahh... da hab ich mich schon wieder aufs glatteis führen lassen, der absatz mit der analogen nutzung gilt wohl kaum für audio-cds.
            man sollte eben doch noch mal genau nachlesen, bevor man eine fehlinterpretation übernimmt!
            und was ist mit sicherungskopien? die sind doch wohl trotz kopierschuz erlaubt, solange ich das original behalte...

            1 Antwort Letzte Antwort
            0
            • D
              D
              deleted
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Nein. Keine Sicherheitskopien. Definitiv nicht. Auch zum Erstellen einer Sicherheitskopie ist die Umgehung eines Kopierschutzes notwendig - und das ist untersagt.

              Besitz des Originals hin oder her. Aber so ist nun mal die neue Gesetzgebung.

              Christof

              1 Antwort Letzte Antwort
              0
              • S
                S
                spunky
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Ist doch super ....

                Da man keine Sicherungskopien machen darf, muss man die CD dann wieder neu kaufen. Aber es kommt noch besser.... durch den Kopierschutz werden die CD's viel anfälliger gegen Störungen, weil man die Redundanz nach unten fährt, um Platz für den Kopierschutz zu bekommen, d.h. die kopiergeschützte CD geht also viel schneller kaputt als eine Audio-CD nach dem Red Book Standard.

                Das ist der Doppeleffekt der Musikindustrie ... so macht man Kohle ;D

                Und wundert sich, warum die bösen User das Saugen nicht lassen 😠

                Spunky

                1 Antwort Letzte Antwort
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