audiograbber.de bald offline?
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Auch das Kopieren via Line-In wird verboten sein.
Wegen Blaupunkt muß ich Dich ein klein wenig korrigieren: Das Gerät ist ja explizit dazu da, eine Kopie abzuspielen, und wurde teuer verkauft, weil in den Laufwerken der normalen Radios nur PC-Laufwerke sind, die keine solchen UN-CDs mehr lesen können. Aber ich will das Gerät auch gar nicht zurückgeben, sondern nur wissen, was die dazu sagen. Blaupunkt hat übrigens einen sehr guten Support - von daher ist es ja spannend.

Gruß, Christof
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So, ich hab mich durchgeackert. Hier das Ergebnis:
Es gliedert sich im wesentlichen in 3 Teile, die danach logisch zusammengesetzt werden müssen:
§53 UrhG - die ugs "Privatkopie" (neu geregelt)
hier auch die Abänderung des Vermittlungsausschusses (offensichtliche rechtswidrige Quellen...)
§ 95a UrhG - Schutz technischer Maßnahmen (neu geregelt)
§ 108b Eingriff in derartige Schutzsysteme (neu geregelt) und Strafbestimmungen.Also der Reihe nach:
§ 53 regelt die "Privatkopie". Das Gesetz verwendet natürlich nicht diesen Terminus, aber ich versuchs ja auch so zu schreiben, daß es anschaulich ist. Diverse Passagen wurden neu geregelt, der Volltext lautet:§53 UrhG:
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern
sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeldlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.Interessant ist hierbei die Ausweitung auf "beliebige Träger", was einer ewigen Juristendiskussion um die Zulässigkeit verschiedener Träger endlich mal einen Deckel aufsetzen dürfte.
Interessant und für passionierte Sauger brisant wird die Änderung des Vermittlungsausschusses wegen den offensichtlich rechtswidrigen Quellen.
Verboten ist eine Privatkopie, wenn das Ausgangsmaterial aus "offensichtlich rechtswidrigen Quellen" stammt. Dazu möchte ich mich ein wenig verbreitern, auch wenn es für Audiograbber direkt nicht so interessant ist: Die CDU/CSU brachte ursprünglich die Forderung ein, den Paragraphen so zu formulieren, daß die Privatkopie erlaubt ist, wenn das Ausgangsmaterial aus legaler Quelle stammt. Was sich für manche im Moment anhören mag, als wäre es das Gleiche, ist ein gewaltiger Unterschied. Die Industrie fordert schon jetzt, in einem zweiten Schritt das Gesetz auf diese Formulierung zu ändern. Es bedeutet, daß fortan nicht nur das Anbieten, sondern auch (neu) das Downloaden illegal und strafbar sein wird - allerdings vorerst nur, wenn es geradezu auffallend ist, daß es sich um eine illegale Quelle handelt. Wer also auf einer Homepage, die einen halbwegs seriösen Eindruck macht, gegen Bezahlung Musik herunterlädt, wird sich wohl kaum strafbar machen können - auch wenn es sich um Raubkopien handelt. Immer natürlich vorausgesetzt, der Nutzer wußte zu dem Zeitpunkt nichts davon. Ein Kazaa-Download, und wie die Dienste alle heißen, ist aber mit Sicherheit illegal. Die ganze Regelung ist aber sehr schwammig. Dezidierte Aussagen sind nicht zu finden, wie danach auf Benutzer gegriffen wird, ist auch völlig offen - das würde uns hier ins Datenschutzgesetz usw. führen und den Rahmen sprengen. Diesbezüglich kann ich den Artikel in der c't Nr. 15, S. 88 empfehlen.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß auch ich hier einer Fehlinformation zuerst aufgesessen bin. An alle, die diese großartige Leistung des Vermittlungsausschusses als Sieg gegen die Industrie feiern: Das ist keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung! Und es ist nur die Tür zur Forderung der MI, den CDU/CSU-Entwurf umzusetzen, was dem § 53 de facto die Daseinsberechtigung entziehen wird!!Brisant wird es jetzt. Die Privatkopie ist zwar erlaubt (lassen wir mal den großartig gefeierten Schaumschläger-Vermittlungsausschuß beiseite), in §95a gehts aber richtig zur Sache:
*§95a UrhG
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen Gesetz geschütztes Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzzieles sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die- Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
- abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
- hauptsächlich entworfen, hergestellet, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.*
Die weiteren Absätze sind ohne Belang für die Diskussion hier.
Was heißt also dieser Hammerabsatz?
Abs 1. in der Kurzfassung: Jedwede Umgehung eines "Kopierschutzes" ist verboten. Warum die Anführungszeichen? Ganz einfach: Der Gesetzgeber hat sich beim Schreiben dieser Zeilen in die Hosen gemacht. Der ganze Paragraph ist schwammiger und gummiger als ein MC Donalds-Brötchen. Wirksame technische Maßnahmen... was denn das nun genau ist, wird nicht dargestellt und den Gerichten überlassen. Die Richter werden sich freuen. Ich kann an der Stelle daher unmöglich sagen, was der Paragraph nun wirklich mit sich bringt - da heißt es die Judikatur beobachten. Typisch: Wenn ich nicht mehr weiterweiß, dann gründ ich einen Arbeitskreis. Und der arbeitet und arbeitet und produziert am Schluß einen unbestimmten Rechtsbegriff (wie der Jurist sagt. Das ist, wenn der Gesetzgeber ein Wort verwendet und normiert, aber nirgends taxativ oder doch wenigstens demonstrativ erklärt). Sicher ist aus meiner Sicht nur, daß man sich nicht auf einen speziellen Brenner hinausreden kann, da weiter unten im Gesetz auch Kennzeichnungspflichten normiert werden. Entscheidend ist, was als wirksam angesehen wird. Wenn ich mal drastisch abwäge, würde ich sagen, daß eine Maßnahme wirksam ist, wenn eine Tätigkeit auf üblichem Wege in der Regel nicht ausgeführt werden kann. Wenn also bei einem Grabber man normalerweise nur die CD einlegen muß und auf den Knopf drückt, und alles läuft, ist die Maßnahme wirksam, wenn man nicht so einfach vorgehen kann, sondern man Zusatzschritte ausführen muß. Abgestellt wird dabei auf eine größere Zahl verschiedener Laufwerke. Funktioniert es bei 5 Laufwerken nicht, auf einem Plextor schon, ist die Maßnahme dennoch wirksam. Sorry an alle, die sich zu früh gefreut haben. Aber das ist nun mal meine Meinung, und sie deckt sich mit der österreichischen Rechtsprechung. Österreich und Deutschland sind da nicht großartig verschieden.Absatz 3 düfte Stefan interessieren. Audiograbber ist ein Erzeugnis im Sinne dieses Gesetzes. Du bist nicht der Hersteller, Einfuhr ist auch Quatsch, Vermietung ebenso. Der Verkauf erfolgt durch element5 - die werden sich freuen. Kann man bei ag.de von Verbreitung sprechen? Ich würde sagen, eher nein. Bei Werbung im Hinblick auf Verkauf aber hats geknallt - der paßt wie die Faust aufs Auge. Damit wird aber nicht das Programm verboten (oder der Hersteller, wie ein überaus schlauer Forumsteilnehmer bei Chippijeyeah meinte - ein für alle Mal: Natürlich Personen können nicht verboten werden, ihr Schlauberger! Wir sind hier in Europa!), sondern die Homepage. Was sich im Moment ziemlich schlimm anhört... lassen wir es mal so stehen. Denn hier passiert den ganzen Forumsteilnehmern bei Chip zumeist ein Fehler: Sie lesen nicht weiter.
Abgestellt wird noch immer auf eine Funktion zur Umgehung, für die geworben wird, sofern das Gesamtwerk (das ganze Programm), siehe Abs 3. Zi 2 u 3, "abgesehen von der Umgehung... nur einen beschränkten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen hat und "hauptsächlich dazu entworfen,... wird, um die Umgehung... zu ermöglichen oder zu erleichtern."Aha! Wer aufmerksam mitgelesen hat, weiß jetzt, worauf es hinausläuft. Programme, die ausschließlich vertrieben werden, um "Kopierschütze" zu umgehen, haben ein Problem. Bei Audiograbber ist dies mehr eine Zusatzfunktion neben vielen anderen, wobei alle anderen Funktionen absolut nichts mit dieser zu tun haben. Ich denke daher, daß eine Entfernung jedweder Hinweise (Werbung) für diese Funktion von der Homepage sowie eine Umbenennung der entsprechenden Funktion und Entfernung aller Hinweise aus der deutschsprachigen Hilfedatei genügen müssen.
Über eine Sperrung aller neuen Beiträge im Forum sowie eine eventuelle "Zensur" (ungutes Wort, aber ich hoffe, daß alle wissen, was gemeint ist) wird man ebenfalls ernsthaft nachdenken müssen.Kommen wir damit noch zum letzten Teil, wobei ich § 108b nicht mehr im Wortlaut zitieren werde. Das Abtippen ist mir zu viel Arbeit, und wer sich wirklich dafür interessiert, findet die entsprechenden Stellen in diversen Publikationen des deutschen Bundestages (insb. Drucksache 271/03).
User, die gegen §95a verstoßen, müssen im schlimmsten Fall mit Haft bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe rechnen. Keine Sorge, das betrifft mehr die "schon fast gewerbsmäßigen Kopierer und Uploader", wenn man es mal so salopp sagen will.
Für die Verbreitung, Werbung etc. steht bei gewerbsmäßiger Betätigung eine Haftstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe aus. Aus meiner Sicht ist dieser Absatz jedoch für Stefan ohne Bedeutung, wenn die weiter oben genannten Punkte durchgedacht werden, zumal der Betrieb der Webseite, was vielleicht manche jetzt erstaunen wird, weil sie es nicht wußten - im juristischen Sinne nicht gewerbsmäßig ist.Dies also mein Resumée nach einer verdammt langen Nacht über dicken Büchern, 25 Skripten und Texten, Erlässen und ähnlichem mehr.
Wer mit dem Lesen hier angelangt ist und wirklich alles gelesen hat - Respekt. Die Diskussion möge eröffnet sein.Christof
Edit: Etliche Rechtschreibfehler korrigiert - wenn Ihr noch mehr findet, weist mich bitte darauf hin.
Außerdem habe ich jetzt den Volltext der Vermittlungsausschusses in die Finger bekommen, inkl. Beratungsprotokolle. Ich habs eingebaut. -
Erstmal vielen Dank für die Erläuterung. Es ist einfach erfrischend mal nen richtig fundierten Beitrag zu lesen, im Gegensatz zu den vielen Mutmaßungen und der Panikmache, die man sonst zu lesen kriegt.
Ja, ich hab mich da durchgewühlt
Jedwede Umgehung eines "Kopierschutzes" ist verboten. Warum die Anführungszeichen? Ganz einfach: Der Gesetzgeber hat sich beim Schreiben dieser Zeilen in die Hosen gemacht. Der ganze Paragraph ist schwammiger und gummiger als ein MC Donalds-Brötchen. Wirksame technische Maßnahmen... was denn das nun genau ist, wird nicht dargestellt und den Gerichten überlassen. Die Richter werden sich freuen. Ich kann an der Stelle daher unmöglich sagen, was der Paragraph nun wirklich mit sich bringt - da heißt es die Judikatur beobachten. Typisch: Wenn ich nicht mehr weiterweiß, dann gründ ich einen Arbeitskreis. Und der arbeitet und arbeitet und produziert am Schluß einen unbestimmten Rechtsbegriff (wie der Jurist sagt. Das ist, wenn der Gesetzgeber ein Wort verwendet und normiert, aber nirgends taxativ oder doch wenigstens demonstrativ erklärt). Sicher ist aus meiner Sicht nur, daß man sich nicht auf einen speziellen Brenner hinausreden kann, da weiter unten im Gesetz auch Kennzeichnungspflichten normiert werden. Entscheidend ist, was als wirksam angesehen wird. Wenn ich mal drastisch abwäge, würde ich sagen, daß eine Maßnahme wirksam ist, wenn eine Tätigkeit auf üblichem Wege in der Regel nicht ausgeführt werden kann. Wenn also bei einem Grabber man normalerweise nur die CD einlegen muß und auf den Knopf drückt, und alles läuft, ist die Maßnahme wirksam, wenn man nicht so einfach vorgehen kann, sondern man Zusatzschritte ausführen muß. Bedeutet doch aber, dass die LineIn-Aufnahme kein Thema sein dürfte, denn da verändert sich ja nix. Ob die CD kopiergeschützt ist oder nicht merke ich überhaupt nicht. Die Frage ist, ob man einem Richter glaubhaft machen kann, dass man seine CD’s immer so kopiert. Oder sehe ich das falsch?
Bei Audiograbber ist dies mehr eine Zusatzfunktion neben vielen anderen, wobei alle anderen Funktionen absolut nichts mit dieser zu tun haben. Ich denke daher, daß eine Entfernung jedweder Hinweise (Werbung) für diese Funktion von der Homepage sowie eine Umbenennung der entsprechenden Funktion und Entfernung aller Hinweise aus der deutschsprachigen Hilfedatei genügen müssen. Das wundert mich. Aber super, wäre ja toll wenn die Funktionen erhalten blieben.
Über eine Sperrung aller neuen Beiträge im Forum sowie eine eventuelle "Zensur" (ungutes Wort, aber ich hoffe, daß alle wissen, was gemeint ist) wird man ebenfalls ernsthaft nachdenken müssen. Das wird in der Tat nicht zu vermeiden sein. Praktisch gesehen gibt es aber zig Varianten das zu formulieren. D.h. es kommt jede Menge Arbeit auf uns zu, ständig die Beiträge zu editieren.
Spunky
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Bedeutet doch aber, dass die LineIn-Aufnahme kein Thema sein dürfte, denn da verändert sich ja nix. Ob die CD kopiergeschützt ist oder nicht merke ich überhaupt nicht. Die Frage ist, ob man einem Richter glaubhaft machen kann, dass man seine CD’s immer so kopiert. Oder sehe ich das falsch?
Hmm, der Argumentation kann ich folgen, da hast Du wohl recht. Das zweite, was Du ansprichst, ist in der Tat das Beweisproblem - aber das hast Du immer, auch beim einfachsten Prozeß. Es heißt nur Beweislast, aber etwas beweisen müssen, ist immer schwer - und gerade in dem Fall könnte das reichlich heikel werden.
Das wundert mich. Aber super, wäre ja toll wenn die Funktionen erhalten blieben
Ich war selber sehr erstaunt, als ich diesen Ausschlußparagraphen gelesen habe, und hoffe sehr, nicht etwas hineininterpretiert zu haben, was nicht drinsteht... (Habermas, "Erkenntnisleitende Interessen" - sehr guter Aufsatz. Lesenswert für Interessierte). Solange ich den Volltext nicht hatte, war ich der Hardliner, der gesagt hat, daß das Zeug raus muß. Jetzt sehe ich es etwas differenzierter.
Das wird in der Tat nicht zu vermeiden sein. Praktisch gesehen gibt es aber zig Varianten das zu formulieren. D.h. es kommt jede Menge Arbeit auf uns zu, ständig die Beiträge zu editieren.
Das glaube ich kaum. Editieren müssen wir nur, wenn schon explizit auf eine Funktion hingewiesen wird. Ansonsten heißt die Antwort:
"Im Hinblick auf § 95a UrhG kann ich diese Frage nicht kommentieren. Das Thema wurde geschlossen."Gruß, Christof
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*Im groben durchgesehen ist mir eines aufgefallen: Das Umgehen eines Kopierschutzes ist auf jeden Fall verboten und steht nicht im Zusammenhang mit der erlaubten (oder auch nicht mehr erlaubten) Privatkopie. Ich ziehe daher die Kernaussage meines vorherigen Posts zurück!
*Meine Rede.
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Bevor ich es vergesse: Jemand, der sich einen "neuen" Audiograbber kauft, mit dieser Funktion enthaltenderweise, und über kopiergeschützte CDs verfügt, dürfte ein Argumentationsproblem haben, denn man könnte implizieren, daß er diese Software kaufte, um kopiergeschützte CDs kopieren zu können.
Jemand, der seit längerem Audiograbber einsetzte, der noch nicht diese Routinen enthielt, dürfte argumentativ besser dastehen....
Just my 2 %
Spannend fand ich die Rechtfertigungsversuche diverser User auf meine Posts hin....
Jürgen S.
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Falls Du auf meine Postings anspielst: ich halte sie nicht für "Rechtfertigungsversuche" und auch nach- wie vor für grundsätzlich richtig. Soweit ich das sehen konnte, hat Christof von dem was ich gesagt habe nichts wirklich widerlegt bzw. dem widersprochen.
Fazit war doch wohl, dass das ganze recht schwammig ist, und nach- wie vor nicht klar ist, was Kopierschutz ist und was nicht. Dabei ist Christof vom schlimmsten Fall ausgegangen und hat den Begriff "Kopierschutz" so weit wie möglich ausgelegt. -
Ich empfehle hierzu die Lektüre folgenden FAQs, insbesondere Punkt 4.
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Erstmal ist das alles auch nur Interpretation - womöglich aber Interpretation von Leuten mit mehr Sachverstand, als ich es habe. Trotzdem zitiere ich mal:
Zitat:
"Nur eine absolut unfähige technische wirksame Maßnahme, die bspw. durch den Nutzer nicht einmal bemerkt wird, wenn er Kopien vornimmt, wäre somit nicht wirksam."
Ich als Nutzer von Plextor oder LiteOn-Laufwerken (und LiteOn ist durchaus ziemlich verbreitet) bemerke zumindest bei einigen Audio-Kopierschutzverfahren nichts davon - erst recht nicht, wenn der Grabber ganz allgemein ein wenig fehlertolerant programmiert ist (wie man das von jedem guten Grabber erwarten sollte).Edit: ok, ich habe noch etwas weitergelesen - Punkt 7 wird nochmal sehr eindeutig - der Ersteller der FAQ sagt letztendlich, dass alles was als kopiergeschützt gekennzeichnet ist und sich unter irgendwelchen Umständen irgendwo nicht kopieren lässt, auch nicht kopiert werden darf. Interessante Interpretation. Aber s.u.
Wie dem auch sei, ging es hier aber sowieso nicht darum, ob ich mich als Privatnutzer beim Kopieren von angeblich kopiergeschützten Silberscheiben (die ich persönlich eh grundsätzlich nicht kaufe - also auch nicht in die Verlegenheit komme, sie für den MP3-Player oder für eine Reparaturkopie für's Autoradio rippen zu müssen - noch gibt es zum Glück genug echte CDs, und der Mainstream dudelt eh den ganzen Tag im Radio) zivilrechtlich haftbar mache, sondern um die Auswirkungen auf die Distribution von Audiograbber - denn was jeder für sich zu Hause macht, ist an dieser Stelle eigentlich irrelevant.
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Zunächst, da gebe ich Dir recht, geht es darum, ob Audiograbber weiterhin verkauft werden kann. So wie er zur Zeit ist, sicher nicht.
Zum anderen, wenn Du ein Plextor oder Liteon Laufwerk hast, mit dem Du diese Kopierschutzverfahren umgehen kannst, sind das auch Mittel zur Umgehung desselben. Nachdem jedoch immer mehr kopiergeschützte CDs mit entsprechenden Vermerken verkauft werden, läufst Du irgendwann mal in das Problem hinein, und dann kannst Du Dich damit NICHT herausreden. Selbst die remastered Auflagen von Jethro Tull's CD Katalog kommen mittlerweile mit Kopierschutz. Und das ist beileibe kein Mainstream.
Wenn Du aber keine kopiergeschützten CDs hast oder kaufst, wo ist dann Dein Problem???
Nur mal so zwischendrin gefragt. Und ich denke, daß der Gesetzgeber da ziemlich eindeutig ist. Du kannst übrigens Dich NICHT auf den Standpunkt stellen, daß Du nicht wußtest, daß zum einen die CD kopiergeschützt ist und zum anderen Deine Software (Ein Wunder, ein Wunder) einen Kopierschutz, von dem Du nichts weißt, entfernt.
Es wird sich zeigen, was die Urteilssprechung in diesem Zusammenhang noch an interessanten Ergebnissen bringen wird, "Recht"sprechung möchte ich eigentlich nicht sagen, denn man bekommt vor Gericht immer ein Urteil, aber ab und zu nicht wirklich Recht.
Jürgen S.
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interessanter text (wenn auch extrem lange und ein wenig anspruchsvoller):
thema: ist ein kopierschutz ein legales mittel?
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/03-07/index.php3?seite=6 -
....Gemeint ist die Fragestellung, inwieweit die Musikindustrie bei ihrem Versuch, durch Installation von Kopierschutzvorrichtungen auf Musik-CDs die Anfertigung von Kopien zu unterbinden, übersieht, dass hierin möglicherweise ein strafbares Vorgehen liegt.
....
Es ist daher grundsätzlich festzustellen, dass bei den heute mehrheitlich eingesetzten Kopierschutzverfahren technisch kein Unterschied zwischen "Kopiersperre" und "Abspielsperre in PC-Laufwerken" besteht.
....
Die strafrechtliche Relevanz von Kopierschutzmaßnahmen auf Audio-CDs findet ihren Ausgangspunkt in einer auf den ersten Blick recht unscheinbaren Norm des Strafgesetzbuchs, der sogenannten Datenveränderung gemäß § 303a StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer "...rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert."
....
dass der vereitelte Zugriff auf die Musikstücke einer CD möglicherweise ein rechtswidriges Unterdrücken von Daten im Sinne des § 303a StGB darstellt.
....
dass der Tatbestand des § 303a StGB zumindest dann erfüllt ist, wenn dem Erwerber einer Musik-CD ein Anspruch auf ungehinderte Nutzung der CD bzw. ein Recht auf Anfertigung einer oder mehrerer Kopien zusteht.
....
dass auch im Hinblick auf die künftige Rechtslage die deutlich gewichtigeren Argumente für den Fortbestand des Rechts auf Privatkopie streiten.
....
Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Verwendung von Kopierschutzvorrichtungen auf Audio-CDs den Tatbestand des § 303a StGB erfüllt. Mit dieser Feststellung ist jedoch noch kein abschließendes Urteil darüber gefällt, ob letztlich auch ein strafbares Verhalten vorliegt. Es stellt sich weiterhin die Frage nach der Rechtswidrigkeit bzw. dem eventuellen Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, die die durch die Erfüllung des Tatbestandes indizierte Rechtswidrigkeit kompensieren.
....
Auch eine Einwilligung der CD-Käufer in die Verletzung der eigenen Rechtsgüter kommt hier nicht in Betracht.
....
Daneben stellt sich aber auch die Frage, inwieweit von einer selbstbestimmten Einwilligung frei von Willensmängeln ausgegangen werden kann, wenn beim Kauf einer CD dem Käufer die Inkaufnahme eines Kopierschutzes geradezu aufgezwungen wird.
....
**Festzuhalten bleibt jedoch das Ergebnis, dass der vom Gesetzgeber geplante Schutz von Kopiersperren; zumindest im Hinblick auf kopiergeschützte Audio-CDs; in seiner aktuellen Ausgestaltung am geltenden Strafrecht scheitert. **Sehr interessanter Artikel den start78 gepostet hat. Hast Du Dich da schon durchgeackert, Christof?
Spunky
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Jetzt wollte ich Dich gerade fragen, wieso Du den Thread verschoben hast.
Aber mal kurz drüber nachgedacht, alles klar! Man muss den Herren von der Musikindustrie unsere Rettungsversuche der Fehlerkorrektur von AG ja nicht auf die Nase binden ;D
Was hälts Du davon, wenn wir den Thread hier nun als Sammelstelle benutzen, was das Thema Kopierschutz angeht (quasi für uns 3)? Mit Fragen und Antworten zum Thema, wie muss man was formulieren usw..
Spunky
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